Wissenschaftlicher Beirat

§ 18 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat zur Beratung bei Arbeitsvorhaben des Instituts und zur Evaluierung von Forschungsprojekten einrichten.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand auf Zeit oder unbestimmte Zeit bestellt. Sie sind aus dem Kreis anerkannter Wissenschafter oder hervorragender Personen des wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zu bestellen; sie müssen nicht Mitglieder des Vereines sein. …

Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates liegt in der wissenschaftlichen Beratung des Vorstandes gemäß dem Zweck des Vereines.

(Statuten des Vereins „Franz Dinghofer Institut für Forschung und Lehre zur nationalen sowie internationalen Politik“)